Der Verwaltungsrat ist die Vertretung der Mitgliederversammlung, wenn diese nicht tagt. Er setzt sich aus fünf Personen zusammen, die jeweils eine Interessengruppe repräsentieren:
- Die Vertreter der Missionsorganisationen
- Die Vertreter der deutsch-mennonitischen Kirchengemeinden, die Vertreter des Christlichen Dienstes und der Frauenvereine
- Die Präsidenten der deutsch-paraguayischen Chacokolonien (Neuland, Fernheim und Chortitzer)
- Die Vertreter der Enhlet-Volksgruppe (miteinbezogen sind die Volksgruppen Toba und Sanapaná)
- Die Vertreter der Nivaclé-Volksgruppe
Die Vertretung der Interessengruppe im Verwaltungsrat wird in einer separaten Sitzung von jeder Gruppe bestimmt. Zu Anfang jeden Jahres wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär. Der Vorstandsvorsitzende ist gleichzeitig auch der Präsident der ASCIM. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn 3 von den 5 Mit-gliedern zur Beratungssitzung erschienen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gemacht.
Der Verwaltungsrat hat folgende Befugnisse und Pflichten:
- Die ordentliche Ausführung des Statuts, der internen Regeln, der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandsbeschlüsse überwachen
- Die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Mitgliederversammlungen einberufen
- Unterabteilungen gründen und auflösen, die für besondere Aufgaben innerhalb der Abteilungen eingesetzt werden können, und die Mitarbeiter der Unterabteilungen designieren
- Aufträge erteilen und Vertreter und Bevollmächtigte ernennen
- Spenden, Erbschaften und Hilfsgelder entgegennehmen
- Die mit der ASCIM-Arbeit verbundenen Ausgaben autorisieren
- Den Vorsitzenden autorisieren, damit dieser die ASCIM auf legalem Gebiet vertreten kann
- Die Geschäftsführer der Abteilungen Landwirtschaft, Erziehung, Gesundheit und der interkulturell-sozial-geistlichen Abteilung ernennen, die ihrerseits gemeinsam mit dem Generaldirektor und dem Vizedirektor das Exekutivkomitee der ASCIM zusammensetzen;
- Die Gehälter festsetzen, Pflichten bestimmen und kontrollieren, ob diese effizient ausgeführt werden
- Eintritts- und Rücktrittsgesuche von Mitgliedern entsprechend der festgesetzten Vertretungen annehmen oder ablehnen. Sollten die Verwaltungsratmitglieder sich über eine Anfrage nicht einigen können, so muss diese einem Beschluss der Mitgliederversammlung unterworfen werden. Wenn der Antragsteller eine Unternehmen oder eine Vereinigung sein sollte, so muss ein nach deren Satzungen gefasster Beschluss das schriftliche Bittgesuch begleiten.